Errichtung Beistandschaft
Sind die Eltern mit der Erziehung und Betreuung ihres Kindes überfordert, bestellt die KESB zum Schutz des Kindes und zur Unterstützung der Eltern eine Beistandsperson. Diese berät die Eltern in Erziehungsfragen und bezieht wo nötig weitere Fachstellen mit ein. Ist die persönliche, schulische oder gesundheitliche Entwicklung des Kindes gefährdet, erteilt die KESB der Beistandsperson den Auftrag, die Entwicklung des Kindes in den entsprechenden Bereichen zu begleiten und zu überwachen. Im Falle von Konflikten des Besuchsrechts kann eine Beistandschaft mit dem Auftrag errichtet werden, die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen, bei Konflikten zu vermitteln und unter Einbezug aller Beteiligten die Modalitäten der Besuchskontakte festzulegen. 

Fallbeispiel

Die Kinderärztin des wenige Monate alten Mädchens B meldete der KESB, dass die Mutter möglicherweise mit dem Kind überfordert sei. Sie sei offenbar alleinerziehend. Bei ihr sei bereits als Teenager eine psychische Krankheit diagnostiziert worden. Die Mutter habe kein soziales Netz, keinerlei Entlastungsmöglichkeiten und auch finanziell sehe es nicht rosig aus. Im Gespräch mit der Mutter A zeigte sich, dass sie sehr angeschlagen war und nicht adäquat auf die Bedürfnisse ihrer Tochter B einging. Sie gab an, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe und sie sich ängstigte, dass wenn sie ihre Medikamente nehme, B unter Umständen in der Nacht nicht hören würde. Die Kindsmutter konnte nicht auf die Hilfe ihrer Ursprungsfamilie zurückgreifen. Beim Hausbesuch war die Wohnung von A unordentlich und nicht kindsgerecht eingerichtet. Gemäss Arztbericht war die Kindsmutter immer noch psychisch belastet. Für das Kind B wurde eine Beistandschaft errichtet und die Beistandsperson beauftragt, der Mutter beratend und unterstützend bei Seite zu stehen und eine geeignete Betreuungsentlastung zu organisieren.


Führung von Beistandschaften im Kindesschutz

Die Beistandschaften für Kinder und Jugendliche führen in aller Regel Beiständinnen und Beistände der kantonalen Kinder- und Jugendhilfezentren (kjz) Horgen und Adliswil und des Regionalen Rechtsdienstes (RRD) des Amtes für Jugend und Berufsberatung (AJB).

kjz und biz der Bezirke Affoltern, Dietikon und Horgen, Regionaler Rechtsdienst

Entschädigung für die Führung von Beistandschaften im Kindesschutz
Gestützt auf das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ist die Führung von Beistandschaften für Kinder und Jugendliche in der Regel unentgeltlich.

Aufsicht über Beistandspersonen im Kindesschutz
Die Beistandspersonen üben ihr Amt weitgehend selbstständig aus und tragen dafür auch die Verantwortung. Der Kanton haftet bei unrechtmässigem Handeln im Bereich der behördlichen Massnahmen. Alle Beistandspersonen stehen unter der Aufsicht der KESB, welche ihre Tätigkeit überwacht und begleitet, indem sie in regelmässigen Zeitabständen deren Rechenschaftsberichte prüft und zu ausserordentlichen Geschäften wie beispielsweise Erbteilungen die Zustimmung erteilen muss.