Fragen und Antworten

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.

Fragen und Antworten allgemeines Verfahren

Ist die KESB Bezirk Horgen für mich zuständig?

Die KESB Bezirk Horgen ist für Personen zuständig, welche ihren Wohnsitz in einer Gemeinde des Bezirks Horgen haben. Zum Bezirk Horgen gehören folgende Gemeinden: Adliswil, Horgen, Kilchberg, Langnau a. A., Oberrieden, Richterswil, Rüschlikon, Thalwil und Wädenswil

Darf ich eine Meldung machen? Wer erfährt von der Meldung?

Jede Person kann sich an die KESB wenden, wenn ihrer Meinung nach Erwachsene oder Kinder gefährdet sind und diese möglicherweise behördliche Hilfe brauchen. Behörden, Ämter und Gerichte sind zu einer solchen Meldung verpflichtet, Privatpersonen jedoch nicht. Bestimmte Berufsgruppen, wie beispielsweise Ärzte, Psychologen und Anwälte, benötigen dafür grundsätzlich eine Entbindung vom Berufsgeheimnis.
Die betroffene Person wird grundsätzlich über die Meldung informiert. Im begründeten Ausnahmefall kann die Identität der meldenden Person geschützt werden. Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann die KESB der meldenden Person grundsätzlich keine Auskünfte geben.

Was geschieht nach einer Meldung? 

Die KESB prüft jede eingegangene Meldung. Falls nötig, werden weitere Abklärungen durchgeführt. Dabei können beteiligte Personen befragt, Urkunden beigezogen und Berichte (z.B. beim Hausarzt) eingeholt werden. Die betroffene Person wird angehört, sie darf die Akten einsehen und zum voraussichtlichen Entscheid Stellung nehmen. Das Verfahren wird durch einen anfechtbaren Entscheid abgeschlossen.


Fragen und Antworten Eigene Vorsorge

Wie muss ich es angehen, wenn ich einen Vorsorgeauftrag (VA) erstellen möchte? Gibt es hierzu Vorlagen

Ein Vorsorgeauftrag muss entweder eigenhändig von Anfang bis Ende niedergeschrieben oder von einem Notar öffentlich beurkundet werden. Für einfache Regelungen können Vorlagen von Fachstellen verwendet werden. Die KESB Bezirk Horgen verweist hierzu auf die Pro Senectute. Bei einem komplexen Vorsorgeauftrag empfiehlt sich eine Rechtsberatung bei einem Anwalt oder Notar.

Wer darf in einem Vorsorgeauftrag beauftragt werden?

Es ist eine Person zu beauftragen, welche für die vorgesehenen Aufgaben geeignet und bereit ist, den Auftrag anzunehmen. Ersatzweise können weitere Personen beauftragt werden.

Wo kann der Vorsorgeauftrag hinterlegt werden?

Es bestehen mehrere Möglichkeiten:

  • Hinterlegung bei der KESB (Gebühren: CHF 150.-).
  • Wahlweise an einem beliebigen Ort, an dem sichergestellt ist, dass der Vorsorgeauftrag im Bedarfsfall aufgefunden wird (beauftragte Person, Angehörige, Hausarzt, Anwalt, Notar).
Hinweis: Es wird empfohlen, den Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt einzutragen.

Entstehen Kosten bei der Validierung (Feststellung der Wirksamkeit) des Vorsorgeauftrages durch die KESB?

Die Gebühren für die Validierung eines Vorsorgeauftrages betragen mind. CHF 800.-

Was ist der Unterschied zwischen Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag, Generalvollmacht und Testament?

  • In der Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person regeln, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Sie kann auch eine Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
  • Mit dem Vorsorgeauftrag wird für den Fall der Urteilsunfähigkeit die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr an jemanden beauftragt. Der Vorsorgeauftrag kann im medizinischen Bereich durch eine Patientenverfügung ergänzt werden.
  • Mit einer Generalvollmacht kann eine Person während ihrer Urteilsfähigkeit ihre Angelegenheiten umfassend delegieren. Diese Vollmacht kann auch über den Eintritt der Urteilsunfähigkeit hinaus für gültig erklärt werden.
  • Das Testament bezeichnet den letzten Willen der betroffenen Person. In einem Testament wird geregelt, was nach dem Tod geschehen soll.


Fragen und Antworten Erwachsenenschutz

Unter welchen Voraussetzungen wird die Errichtung einer Beistandschaft geprüft?

Bevor die Errichtung einer Beistandschaft geprüft wird, ist abzuklären, ob eine hilfsbedürftige Person einen Vorsorgeauftrag errichtet und inwiefern sie damit die eigene Vorsorge bereits getroffen hat. Weiter sind die gesetzlichen Vertretungsrechte und die Unterstützungsbereitschaft von Angehörigen und Freunden zu klären. Ist die betroffene Person dann immer noch auf Unterstützung angewiesen, so wird die Errichtung einer Beistandschaft geprüft.

Welche Arten von Beistandschaft gibt es, in welchen Bereichen und nach welchen Grundsätzen wird dies festgelegt?

Es gibt gänzlich verschiedene Arten von Beistandschaften, welche wiederum gänzlich verschiedenen Aufgabenbereiche betreffen können. Es ist die blosse Begleitung, die Mitwirkung oder die Vertretung durch eine Beistandsperson denkbar. Zudem kann die Handlungsfähigkeit eingeschränkt werden. Ganz allgemein gesagt, kann eine  Beistandschaft die Aufgabenbereiche der Personensorge, der Vermögenssorge oder des Rechtsverkehrs betreffen .
Die Beistandschaft wird in jedem Fall aufgrund der individuellen Schutzbedürftigkeit "nach Mass geschneidert". Die betroffene Person soll also nicht mehr als notwendig eingeschränkt aber so viel wie erforderlich unterstützt werden. Der Wille und die Wünsche der betroffenen sowie ihr nahestehender Personen soll nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Welchen Auftrag erhält die Beistandsperson und welche Grenzen hat ihre Tätigkeit?

Die Aufträge werden von der KESB im Errichtungsbeschluss konkret und verbindlich festgelegt. Diese verpflichten die Beistandsperson zur Tätigkeit und geben gleichzeitig die Grenzen vor. Falls die Beistandsperson feststellt, dass ihre Aufgaben nicht mehr mit der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person übereinstimmen, muss sie der KESB einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung der Massnahme stellen.

Kann der Beistand noch Vertretungshandlungen tätigen, wenn eine verbeiständete Person verstorben ist?

Sobald die unter einer Beistandschaft stehende Person verstirbt, kann der Beistand keine Handlungen mehr tätigen (421 Ziff. 2 ZGB). Das Gesetz besagt, dass eine Beistandschaft mti dem Tod der betreffenden Person endet (Art. 399 Abs. 1 ZGB). Die Regelung der offenen Rechnungen obliegt den Erben oder bei deren Ausschlagung dem Konkursamt.
 

Ich bin verheiratet. Sollte ich urteilsunfähig werden, wer kann mich vertreten?

Nach Art. 374 und 378 ZGB hat der Ehegatte ein gesetzliches Vertretungsrecht für die Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind, so die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte sowie nötigenfalls die Post zu öffnen. Das Vertretungsrecht betrifft auch medizinische Massnahmen sowie Verträge mit Wohn- und Pflegeeinrichtungen.
 


Fragen und Antworten Kindesschutz

 

An wen kann ich mich wenden, wenn mein Partner und ich den Unterhalt für unsere Kinder schriftlich regeln möchten?

Beim Amt für Jugend und Berufsberatung, Regionalen Rechtsdienst in Horgen, kann ein Termin für ein Beratungsgespräch vereinbart werden. Um den Unterhalt zu berechnen sind diverse Unterlagen zu den Einkünften und den Ausgaben notwendig (z. B. Steuererklä­rung, Lohnabrechnung der letzten Monate, Mietvertrag, Versicherungspolice der Kranken­kasse, usw.). Ausgehend von den Bedürfnissen des Kindes, der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern sowie der Kinderbetreuung vereinbaren die Eltern einen Unterhaltsvertrag, welcher der KESB zur Genehmigung einzureichen ist. Mit der Genehmigung wird der Unterhaltsvertrag für das Kind verbindlich

In welchem Fall soll eine Elternvereinbarung erstellt werden?

Unverheirateten Eltern kommt in der Regel die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind zu. Diese setzt voraus, dass sich die Eltern über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie den Unterhaltsbetrag für das Kind verständigt haben. Diese Verständigung ist sinnvollerweise in einer entsprechenden Eltern­vereinbarung schriftlich und detailliert zu regeln. Beim Amt für Jugend und Berufsberatung, Regionalen Rechtsdienst, Horgen kann man sich einen Termin für ein Beratungsgespräch geben lassen.

Wie wird man "rechtlich" Vater?

Ist die Kindsmutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, gilt der Ehemann rechtlich als Vater und wird als solcher im Geburtenregister eingetragen. Ist die Kindsmutter nicht verheiratet, muss der biologische Vater das Kind beim Zivilstan­desamt anerkennen und wird dadurch auch "rechtlich" zum Vater. Anerkennt der mutmassliche Vater das Kind nicht freiwillig, wird beim Gericht eine Klage einzureichen sein, welche die Vaterschaft mit einem Urteil klärt.
 

Was bedeutet die gemeinsame elterliche Sorge?

Die gemeinsame elterliche Sorge entspricht bei unverheirateten Eltern der Regel. Sie kommt durch eine Erklärung zustande, womit die Eltern bestätigen, die Verantwortung für ihr Kind gemeinsam zu übernehmen. Zudem müssen sich die Eltern  über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie den Unterhaltsbetrag für das Kind verständigt haben. Die Eltern sind damit grundsätzlich in der Pflicht, gemeinsam Lösungen zum Wohlergehen ihres Kindes zu finden (siehe hier).
 

Was kann ich machen, wenn das Besuchs­recht vom anderen Elternteil nicht einge­halten wird?

Gelingt es nicht, gemeinsam eine Lösung zum Wohlergehen des Kindes zu finden, besteht die Möglichkeit, sich an eine geeignete Fachstelle, bspw. das zuständige Kinder- und Jugend­hilfezentrum (kjz), zu wenden. Ist weiterhin eine Einigung nicht möglich, so empfiehlt sich das gemeinsame Erarbeiten einer Lösung in einer Mediation. Ist auch dies nicht erfolgreich, kann ein Antrag bei der zuständigen KESB eingereicht werden, womit ein kostenpflichtiges Verfahren eröffnet wird. (Verweis auf Rubrik Kindesschutz / Besuchsrecht)

Was ist zu beachten, wenn ich mit dem Kind, welches sich in meiner Obhut befindet, umziehen möchte?

Haben Eltern die gemeinsame elterliche Sorge und liegt der neue Aufenthaltsort des Kindes im Ausland, ist die Zustimmung des anderen Elternteils einzuholen. Bei einem Umzug innerhalb der Schweiz hat der andere Elternteil zuzustimmen, sofern der Wohnortswechsel erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr hat. Die gemeinsame elterliche Sorge verpflichtet die Eltern, auch bei einem Wohnortswechsel eine gemeinsame Lösung zum Wohlergehen ihres Kindes zu finden. Wenn dies trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich ist, kann bei der KESB ein entsprechender Antrag gestellt werden, womit ein kostenpflichtiges Verfahren eröffnet wird (siehe hier).
 
Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. Dazu kann auch ein Wohnsitzwechsel gehören, insbesondere wenn der Wohnsitzwechsel die Ausübung des persönlichen Verkehrs erheblich erschwert.
 

Wie kann ich vorgehen, wenn ich Bedenken habe, dass es meinem Kind während den Besuchen beim anderen Elternteil nicht gut geht?

Als Eltern sollen sie sich stets darum bemühen, gemeinsam eine Lösung zum Wohlergehen ihres Kindes zu finden. Zur Unterstützung können sie sich an eine geeignete Fachstelle, z.B. an das zuständige Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) wenden oder in einer Mediation gemeinsam eine Lösung erarbeiten. Ist dies trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich, kann bei der zuständigen KESB eine entsprechende Meldung eingereicht werden, womit ein kostenpflichtiges Verfahren eröffnet und die Situation abgeklärt wird (siehe hier).
 

Was geschieht betreffend die Erbschaft, wenn ein Elternteil stirbt?

Stirbt ein Elternteil und verbleiben minderjährige Kinder, erhält die KESB eine Todes­fallmitteilung vom Zivilstandesamt. Die KESB eröffnet darauf ein Verfahren und prüft, ob in der Erbteilung die Interessen des überlebenden Elternteils mit denjenigen des Kindes kollidieren. Dafür werden die Beteiligten in der Regel zu einem Gespräch bei der KESB Bezirk Horgen eingela­den. Falls erforderlich, wird für das Kind zur Interessenwahrung in der Erbteilung eine Beistandschaft errichtet (Art. 306 Abs. 2 ZGB). Primär ist dabei die Ausschlagung der Erbschaft zu prüfen. Weiter vertritt die Beistandsperson das Kind bei der Erbteilung insbesondere gegenüber dem überlebenden Elternteil. Unter Umständen können auch nach erfolgter Erbteilung Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens angezeigt sein, bspw. eine periodische Rechenschaftspflicht des überlebenden Elternteils (Art. 318 Abs. 3 ZGB).
 

Wer übt die elterliche Sorge aus, wenn diese das versterbende Elternteil inne hatte?

Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so prüft die KESB, ob die elter­liche Sorge auf den überlebenden Elternteil übertragen werden kann oder ob zur Wahrung des Kindswohl ein Vormund bestellt worden soll (Art. 297 Abs. 2 ZGB). Als Vormund kommen dem Kind nahestehende Personen in Frage, insbesondere ein Stiefeltern­teil.

Wer nimmt sich den Kinderbelangen an, wenn eine Scheidung hängig ist?

Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a ZGB).
 


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