Gemeinsame elterliche Sorge

Die elterliche Sorge beinhaltet das Recht und die Pflicht der Eltern, für das persönliche Wohl ihres Kindes zu sorgen, es gesetzlich zu vertreten und das Kindesvermögen zu verwalten. Dabei sorgen die Eltern nicht nur für den Unterhalt, sondern auch für Erziehung und persönliche Entwicklung des Kindes.
 
Nicht miteinander verheiratete Eltern, die das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen, müssen dafür eine entsprechende Erklärung gegenüber den Behörden abgeben. Die Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge kann zusammen mit der Anerkennung des Kindes beim Zivilstandsamt abgegeben werden. Erfolgt die Erklärung nicht gleichzeitig mit der Anerkennung des Kindsverhältnisses, so ist diese bei der KESB am Wohnsitz des Kindes einzureichen.
 
Weigert sich ein Elternteil die Erklärung abzugeben, kann sich der andere an die KESB wenden. Diese erteilt dann die gemeinsame elterliche Sorge, sofern das Kindswohl gewahrt ist. Die Zuständigkeit zur Regelung der elterlichen Sorge bei geschiedenen Eltern liegt beim Bezirksgericht.
 
Die KESB entscheidet im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge von unverheirateten Eltern nötigenfalls über die Zuteilung von Erziehungsgutschriften. Näheres dazu im Merkblatt Erziehungsgutschriften AHV.
 
Entgegennahme Erklärung durch KESB
 
Die KESB benötigt von den Eltern folgende Unterlagen, damit sie die gemeinsame elterliche Sorge bestätigen kann:

Die KESB wird dann den Elternteilen die Entgegennahme unter Rücksendung je eines Originalexemplares bestätigen. Sie erhebt dafür eine Gebühr.

Hier finden Sie das Merkblatt zur gemeinsamen elterlichen Sorge (KOKES)