Gesetzliche Vertretungrechte

Wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung besteht, hat der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin ein Vertretungsrecht von Gesetzes wegen, sofern diese mit der urteilsfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig beisteht. Das Vertretungsrecht umfasst die Handlungen, die zur Deckung des Unterhalts notwendig sind und die für den Alltag notwendige Verwaltung von Einkommen und Vermögen. Das Vertretungsrecht beinhaltet auch, die Post zu öffnen und zu erledigen. Für ausserordentliche Vertretungshandlungen (beispielsweise Verkauf einer Liegenschaft) muss jedoch die KESB beigezogen werden.
Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, kann die KESB der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner die Befugnisse zur Vertretung teilweise oder ganz entziehen. Sie errichtet dann - sofern notwendig - eine Beistandschaft.

Fallbeispiel

Herr B erlitt unerwartet einen schweren Hirnschlag. Seither lebt Herr B in einem Pflegeheim. Er ist halbseitig gelähmt und kann sich sprachlich nicht mehr ausdrücken. Herr B ist nicht mehr urteilsfähig. Einen Vorsorgeauftrag hat Herr B. nicht erteilt. Seine Ehefrau besucht ihn regelmässig und kümmert sich weiterhin um alle administrativen Belange und erledigt die Post. Auch verwaltet sie das Einkommen ihres Ehemannes. Als Frau B. das gemeinsame Einfamilienhaus verkaufen wollte, weil sie in eine kleinere Wohnung ziehen und für die Pflegefinanzierung Geld benötigte, musste sie hierfür die Zustimmung der KESB einholen. Denn der Verkauf einer Liegenschaft stellt eine ausserordentliche Vermögensverwaltung dar. Mit der Zustimmung konnte sichergestellt werden, dass der Verkauf des Einfamilienhauses auch im Interesse des urteilsunfähigen Herrn B lag.