Vorsorgeauftrag

Wer infolge eines Unfalles, wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr selbst für sich sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen. Der Briefkasten will geleert und die Post verarbeitet, die Rechnungen müssen bezahlt und die Haustiere umsorgt werden. Auch Entscheide, was mit dem Eigenheim passiert und wer sich um die Löschung persönlicher elektronischer Daten kümmern soll, müssen gefällt werden. Mittels eines Vorsorgeauftrags kann jede urteilsfähige Privatperson selber entscheiden, wer solche Entscheide für sie treffen und sie vertreten darf.
 

Form
Ein Vorsorgeauftrag muss entweder von Hand geschrieben und unterzeichnet oder notariell beurkundet werden. Die Aufgaben, die der beauftragten Person übertragen werden, müssen klar umschrieben sein. Für die Umsetzung dieser Aufgaben können Weisungen erteilt werden. Auch empfiehlt es sich, die Entschädigung für die beauftragte Person im Vorsorgeauftrag festzusetzen. Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Der Hinterlegungsort kann beim Zivilstandsamt in einer zentralen Datenbank registriert werden lassen. Wird der Vorsorgeauftrag bei der KESB hinterlegt, erhebt die KESB eine einmalige Gebühr von Fr. 150.-.
 
Eintritt des Vorsorgefalles
Tritt die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person ein, ist der Vorsorgeauftrag  der KESB zur Prüfung einzureichen. Ist die beauftragte Person bereit, den Auftrag anzunehmen, stellt ihr die KESB eine Urkunde aus. Diese Urkunde berechtigt die beauftragte Person je nach Inhalt, gegenüber Banken, Versicherungen, Behörden und Ämtern aufzutreten.
Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so muss die KESB prüfen, ob ein Einschreiten notwendig ist. So kann die KESB der beauftragten Person Weisungen erteilen,  diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage verpflichten oder ihr die erteilten Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
 
Vollmacht
Eine Vollmacht gilt grundsätzlich bereits ab ihrer Ausstellung. Falls die Vertretung erst ab Eintritt der eigenen Urteilsunfähigkeit möglich sein soll, muss dies mittels Vorsorgeauftrag geregelt werden. Insbesondere Banken sind häufig nicht mehr bereit, Vollmachten zu akzeptieren, nachdem die vollmachtgebende Person urteilsunfähig geworden ist.

Fallbeispiel

Frau M litt an einer fortschreitenden Krankheit, welche sie geistig und psychisch zunehmend beeinträchtigte. Sie musste damit rechnen, dass sie in nächster Zeit ihre Angelegenheiten wie zum Beispiel Post öffnen, Rechnungen zahlen, Essen einkaufen, kochen, putzen etc. nicht mehr selber wahrnehmen kann. Frau M errichtete einen Vorsorgeauftrag und beauftragte ihren Neffen, sie in administrativen und finanziellen Belangen zu vertreten. Auch sollte er sich um ihr soziales Wohl kümmern und zusammen mit dem Hausarzt notwendige Entscheidungen treffen. Bevor Frau M den Vorsorgeauftrag errichtete, besprach sie den Auftrag und ihre Vorstellungen zur Ausführung mit ihrem Neffen. Sie versicherte sich, dass dieser auch bereit war, den Auftrag anzunehmen. Der Neffe reichte, als seine Tante urteilsunfähig wurde, den Vorsorgeauftrag der KESB zur Prüfung ein. Die KESB stellte die Gültigkeit und Wirksamkeit des Vorsorgeauftrages fest und stellte dem Neffen eine Legitimationsurkunde aus.


Muster
Caritas: Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag
Pro Senectute: Docupass

Merkblatt
Merkblatt Vorsorgeauftrag